# - heute - 06:22:34falsch!
man darf an der frontscheibe auch 100% toenen bzw. einen komplett dichten aufkleber anbringen.
aber nur in engen grenzen...
ich zitiere hier mal zwei gute UND KORREKTE beitraege dazu, die alles aussagen.
[Dieser Link ist nur für Mitglieder sichtbar Zitat:Zuerst einmal die gute Nachricht:
Es gibt KEIN Gesetz, welches das Tönen der vorderen Seitenscheibe oder der Frontscheibe verbietet.
Aber: und dies ist die schlecht Nachricht...
Die Mindestlichtdurchlässigkeit darf nicht unterschritten werden. Dies ist bei der Frontscheibe 75% und bei den Seitenscheiben 70% .
Die Tönung muss in der Rundumsicht (180° des Fahrers absolut verzerrungsfrei sein.
Wenn nun eine Folie aufgebracht wird, dann müsste diese eine Zulassung für die vorderen Scheiben besitzen . Es ist mir keine einzige Tönungsfolie bekannt, welche diese Auflage erfüllt.
Da die heutigen Scheiben bereits alle getönt sind und diese bereits nur noch ungefähr eine Lichtdurchlässigkeit von 72-78% (Seitenscheiben) haben wäre theoretisch eine nachträgliche Tönung von 2-8% noch erlaubt . Wenn man allerdings bedenkt, dass eine absolut klare Folie bereits wiederum die Lichtdurchlässigkeit zwischen 4-6% mindert, kann man sich vorstellen, dass ein nachträgliches Tönen nicht möglich ist.
Das gleiche gilt natürlich auch für das Fluten der Scheiben.
Hier kommt allerdings noch die benötigte Abriebsprüfung hinzu, welche noch kein Produkt geschafft hat. Ausserdem müsste beim Fluten der Scheiben die originale Scheibenkennzeichnung unkenntlich gemacht werden und eine neue Kennzeichnung angebracht werden, da beim Fluten der Scheiben die Tönung nur in Verbindung mit der Scheibe als eine Einheit zulassungsfähig wäre. Diese Zulassung müsste dann allerdings beim MPA für jede Scheibe und für jeden Tönungsgrad sowie für jede Farbe beantragt werden.
Hieran sieht man, dass es eigentlich unmöglich ist eine nachträgliche Tönung legal anzubringen , obwohl es kein direktes Gesetz gibt, die es verbietet. Was es unmöglich macht, dass sind die Auflagen, welche eingehalten werden müssen.
Um es deutlich zu machen: ein durchgängiger Nikotinbelag würde einen höheren Tönungsgrad erreichen, als das was man nachträglich auf eine bereits serienmässig getönte Scheibe aufbringen dürfte, wenn alle Auflagen erfüllt wären.
und nun noch zum "blendkeil"
[Dieser Link ist nur für Mitglieder sichtbar Zitat:Die Hinweise zur Grössenbeschränkung von Aufklebern auf maximal 0,1 qm und und gleichzeitig maximal 1/4 der Scheibenfläche findet man auf Seite 557 des gleichen VkBl.
0,1 qm ist verdammt wenig.
zusaetzlich gilt noch, dass der aufkleber/blendkeil nicht im sichtfeld des fahrers liegen darf.
dafuer benoetigt man fuer aufkleber bzw. blendkeil dann auch keine pruefziffer oder genehmigung.
edit:
am stratus hab ichs auch gemacht.
eins a!
[Dieser Link ist nur für Mitglieder sichtbargruss,
tom