# - heute - 22:40:49Nach STVZO § 60 gibt es keine zwingende Vorschrift, dass das Kennzeichen mittig sitzen muß. Es ist nur ein Sichtwinkel von 30 Grad bzgl. der Fahrzeugmitte nach links und rechts einzuhalten. Das Kennzeichen darf maximal 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. Weiterhin darf das Kennzeichen nicht über die Fahrzeugbreite hinausreichen. Natürlich darf ein Kennzeichen auch niemanden gefährden.