Sorry, dass ich nicht auf Details eingehe, da hier 1000 Sachen durcheinandergeworfen werden.
Richtig ist, dass bei fiktiver Abrechenung die Nettokosten ersetzt werden. Das gilt aber natürlich nicht für die tatsächlich angefallenen Gutachterkosten.
Zur Beweislast im Gewährleistungsrecht: Die Pflichtverletzung muss der Käufer beweisen, das Vertretenmüssen wird vermutet, § 280 I BGB.
Dass der Vertrag anfechtbar ist, mag sein, ist aber in der Praxis irrelevant, da die Anfechtung keine Rechtsfolgen bietet, die einem das Geld zurückbringen ohne gleichzeitig für den durch den nicht erfolgten Verkauf zu haften. Allein die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hilft. Nur ist das noch schwerer zu beweisen als eine einfache Pflichtverletzung in der Form, dass das Auto nicht richtig angeschaut wurde.
Ein Nachbesserungsverlangen unter Fristsetzung dürfte in diesem Fall entbehrlich sein, schadet aber auch nicht.
Gruß
Olaf
@Olaf für Klarheit...
Bist du Jurist? Hab jetzt schon öfter bei Rechtsproblemen deine Ausführungen gelesen...