nee, sorry.
in der materie kenn ich mich einfach aus.
es gibt nix - absolut nix.
faengt bei den scheinwerfern an.
keine zulassung fuer xenon. punkt fertig aus.
auf was soll ich da warten?
auf ne graueintragung von nem unfaehigen tuev-pruefer?
ja, sowas gibt es. in vielen bereichen.
trotzdem macht es das nicht legaler. der naechste tuev-pruefer traegt das bei nem anderen nicht ein. und ein polizist mit ahnung laesst es wieder austragen.
und ja, so ungerecht es ist, unwissenheit schuetzt da dann vor strafe nicht. wenn etwas zu unrecht eingetragen wurde, wird es genauso geahndet, wie wenn es illegal verbaut war.
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mehr braucht man dazu nicht sagen.
ich finde es schade, dass durch irgendwelchen falschen spekulationen immer wieder hoffnung auf illegale umbauten gemacht wird.
entweder illegal ein xenonkit einbauen und das risiko eingehen oder es sein lassen und aus dem halogenbereich bedienen - oder fuer teures geld echtes xenon nachruesten.
andere moeglichkeiten gibt es einfach nicht.
gruss,
tom
Ich würd das mit dem illegalen Xenon lassen... gibt nur Ärger.
Moin...
Also ich habe vor kurzem gehört das es wirklich eine neue Richtlinie gibt die besagt, dass Autos mit einem Baujahr vor 2000 keine SRA oder sonstiges brauchen um Xenon fahren zu dürfen... Hab mich da aber auch noch nicht wirklich schlau drüber gemacht!
Cool wärs ja....
Zitat:
dass Autos mit einem Baujahr vor 2000 keine SRA oder sonstiges brauchen um Xenon fahren zu dürfen...
Die Recherche wird noch etwas andauern, da ich meinen Bekannten zur Zeit leider nicht sehe oder erreiche. Aber ich werde euch informieren, auch wenn ich falsch lag
das mit dem vor Bj. 2000 hab ich jetzt auch schon des öfteren gelesen.
Hallo !
hab was für euch...
Rechtliche Hinweise zu Xenonumrüstungen lt. allgemeiner Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland :
Ein Xenon System kann lt. StVo. §50 Abs. 10 in alle Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, eingebaut werden, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, sowie:
1. einer automatischen Leuchtweitenregelung im Sinne Absatzes 8
2. einer Scheinwerferreinigungsanlage
3. und einem System dass das ständige Eingeschaltensein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt.
Diese Vorschrift ist anzuwenden auf Kraftfahrzeuge,
1. die bereits im Verkehr sind und nach dem 1. April 2000 mit Gasentladungslampen ausgestattet werden oder
2. die am 1. Juni 2000 auf Grund einer Betriebserlaubnis erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Gem. §22 a Abs. 1 Nr. 7 StVZO wird das Benutzen von Gasentladungslicht in nicht bauartgeprüften Scheinwerfern als Ordnungswidrigkeit gewertet und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Ein Austausch von Vorschaltgeräten in bauartgenehmigten Gasentladungsscheinwerfern ist nur zulässig, wenn die Genehmigungs- und Teilenummern der Vorschaltgeräte übereinstimmen.
gruß renan
Zitat:
eine neue Richtlinie gibt die besagt, dass Autos mit einem Baujahr vor 2000 keine SRA oder sonstiges brauchen um Xenon fahren zu dürfen...
§ 50 Abs. 10 (Scheinwerfer mit Gasentladungslampen) ist anzuwenden auf Kraftfahrzeuge,
1. die bereits im Verkehr sind und nach dem 1. April 2000 mit Gasentladungslampen ausgestattet werden oder
2. die ab dem 1. Juli 2000 auf Grund einer Betriebserlaubnis erstmals in den Verkehr kommen.
Das bedeutet, daß Fahrzeuge, die vor dem ersten 1.4.2000 ab Werk mit Xenonlicht ausgeliefert oder die bis zu diesem Stichtag umgerüstet wurden, nicht mit den genannten Systemen nachgerüstet werden müssen. Dies betrifft aber nur eine Handvoll Fahrzeuge, etwa A8, BMW 7er, der eine oder andere Porsche, wo diese Systeme damals optional erhältlich waren. Die Xenonscheinwerfer sind dann in der Fahrzeug- ABE vermerkt und dort steht dann auch, ob das Fahrzeug mit oder ohne automatischer Leuchtweitenregelung genehmigt wurde. (Die korrekte Scheinwerferkennzeichnung mußte natürlich trotzdem beachtet werden, also auch hier geht es nicht, bei einer Umrüstung einfach die Brenner in die alten Gehäuse zu stopfen.)
Es sind "Gutachten" im Umlauf, in denen behauptet wird, für diesen oder jenen Fahrzeugtyp gebe es eine Ausnahmeregelung vom §50 STVZO und die dort genannten technischen Anforderungen seien nicht nötig. Die "Gutachten" sind plumpe Fälschungen. Es kursiert auch ein veraltetes Schreiben des KBA an die Firma Hella von 1996, welches inzwischen rechtlich überholt ist.
ich blick da eh nich durch aber interessant klingts ja schon!
für mich klingt nachrüstkit so nach billig zeug wenn ich sowas machen würd dann komplett vom GTI!
das hab ich an meinem sdi damals auch gemacht.
kompletter umbau auf original-xenon.
dann ist auch ne tuev-eintragung machbar.
gruss,
tom
was anderes würd ich auch nich machen,hab von shalbe sachen die schnauze voll!